1. Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder arbeitslos gemeldet war, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende subjektive Verfügbarkeit ist bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken, § 237 Abs 1 idF vom (vgl. - juris).
2. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im Recht der Rentenversicherung selbst nicht definiert. Es ist daher auf das Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen, das zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitslosigkeit galt (vgl. - juris).
Fundstelle(n): IAAAE-57188
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.09.2013 - L 1 R 436/12