Instanzenzug:
Gründe
1Mit Bescheid vom ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, sein Grundstück an die öffentliche Abwasserversorgung anzuschließen und diese zu benutzen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung wurde ihm unter Fristsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1 000 € angedroht. Nach Fristablauf setzte der Beklagte mit Bescheid vom die jeweils angedrohten Zwangsgelder (insgesamt 3 000 €) fest und verfügte eine Zahlungsfrist bis zum . Am wurde für die festgesetzten Zwangsgelder eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen. Die Klage gegen den Zwangsgeldbescheid vor dem Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2Die hiergegen gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob die Eintragung einer Sicherungshypothek die Zwangsvollstreckung beendet. Die Klärung dieser Frage diene der einheitlichen Anwendung und des Verständnisses des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf Länder- und Bundesebene. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz gälten für die Beitreibung durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 322 und 323 Abgabenordnung. Diese wiederum verwiesen auf die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 864 bis 871 ZPO. Es bestehe Klärungsbedarf, weil nicht ausgeschlossen sei, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung sei, weil die Zwangsvollstreckung durch die Eintragung der Sicherungshypothek nicht beendet, sondern erst eingeleitet werde. Der Gläubiger werde durch die Eintragung lediglich gesichert.
4Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, betrifft sie irrevisibles Landesrecht. Die aufgeworfene Frage wird nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, weil das maßgebliche Landesrecht Verweisungen oder Bezugnahmen auf Rechtssätze des Bundesrechts enthält. Revisibles Bundesrecht liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur dann vor, wenn die Regelung kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers gilt ( BVerwG 7 B 35.86 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 132 m.w.N., BVerwG 7 C 125.86 -Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 2, BVerwG 8 B 1.09 - [...]). Das ist hier nicht der Fall. Die zitierten Vorschriften der Abgabenordnung und der Zivilprozessordnung, auf die § 15 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz hinweist, sind nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers anzuwenden. Sie sind vielmehr allein vom Landesgesetzgeber in das von ihm erlassene Recht aufgenommen worden, um bestimmte rechtliche Materien zu ergänzen. In einem solchen Fall ist von irrevisiblem Landesrecht auszugehen, das einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen ist. Selbst wenn Lücken des Landesrechts durch entsprechende Vorschriften des Bundesrechts geschlossen werden oder im Rahmen des Landesrechts dem Bundesrecht entnommene Grundsätze, wie z.B. der Grundsatz von Treu und Glauben, angewendet werden, handelt es sich nicht um revisibles Bundesrecht. Dasselbe gilt, wenn das Landesrecht Begriffe verwendet, die das Bundesrecht kennt, mag sich ihr Inhalt mit dem Bundesrecht decken oder davon abweichen, oder wenn es sich um übereinstimmendes Landesrecht handelt ( BVerwG 8 B 46.09 -[...]). Das Oberverwaltungsgericht hat erkennbar die Bestimmungen der Abgabenordnung und der Zivilprozessordnung in dem vorgenannten Sinne der Interpretation des Landesrechts herangezogen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstelle(n):
GAAAE-57141