Gründe
1 Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom , die zur Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur , BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; ). Ein Antrag nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin lediglich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfassungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht" hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAE-57107