Umsatzsteuerpflicht einer Yogaschule: Abgrenzung von reiner Freizeitgestaltung
Leitsatz
Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG hat insoweit Indizwirkung für das Vorliegen
umsatzsteuerfreier, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienender Leistungen, als – sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte
vorliegen – davon auszugehen ist, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht
den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben (Anschluss an , BFH/NV 2013, 1740).
Hat die Bezirksregierung dem Stpfl. bescheinigt, dass er mit den in seiner Yogaschule durchgeführten Bildungsmaßnahmen (Ausbildung
zum Heilpraktiker, Trainer für Autogenes Training, Yogalehrer, Entspannungstherapeuten etc.) ordnungsgemäß auf einen Beruf
oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, besteht für eine - zur
Abgrenzung von einer reinen Freizeitgestaltung vorgenommene - Überprüfung der Qualität der Kurse durch die Finanzbehörde kein
Raum mehr.
Dass die Bildungsmaßnahmen auch der Gesundheitsvorsorge dienen können, ist kein konkreter Anhaltspunkt für eine reine Freizeitgestaltung.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 686 Nr. 8 UStB 2014 S. 137 Nr. 5 YAAAE-56915
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 13.11.2013 - 5 K 2434/09 U
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