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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 4692/12 VSt

Gesetze: StromStG § 8 Abs. 4a, AO § 168 Satz 1

Anmeldung der Stromsteuer durch Energieversorger

Leitsatz

  1. Wird die Leistung von Strom durch einen Energieversorger nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsjahre betreffen, und die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum geleistete Strommenge nach § 8 Abs. 4a Satz 2 StromStG zur Versteuerung angemeldet, entsteht die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge nach § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ablesezeitraum endet.

  2. Eine Berichtigung der Steueranmeldung durch das Hauptzollamt wegen der Differenz zwischen den in einem Veranlagungszeitraum geleisteten und den hierfür angemeldeten Strommengen kann nach § 8 Abs. 4a Satz 4 StromStG erst für den Veranlagungszeitraum der Steuerentstehung vorgenommen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAE-56914

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30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 17.04.2013 - 4 K 4692/12 VSt

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