Wird die Leistung von Strom durch einen Energieversorger nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsjahre
betreffen, und die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum geleistete Strommenge nach § 8 Abs. 4a Satz 2 StromStG zur Versteuerung
angemeldet, entsteht die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten
Menge nach § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ablesezeitraum endet.
Eine Berichtigung der Steueranmeldung durch das Hauptzollamt wegen der Differenz zwischen den in einem Veranlagungszeitraum
geleisteten und den hierfür angemeldeten Strommengen kann nach § 8 Abs. 4a Satz 4 StromStG erst für den Veranlagungszeitraum
der Steuerentstehung vorgenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAE-56914
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 17.04.2013 - 4 K 4692/12 VSt
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