Zustellung mittels Postzustellungsurkunde – Identifizierbarkeit des Inhalts der Sendung
Leitsatz
Für die Identifizierbarkeit des Inhalts einer mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Sendung reicht jede Kennzeichnung
durch Nennung der Steuernummer nebst Zahlen und Buchstaben aus, die es dem Empfänger ermöglicht, die Sendung dem richtigen
Vorgang zuzuordnen.
Bei der Zustellung eines die Umsatzsteuer für Voranmeldungszeiträume betreffenden Haftungsbescheides führt eine lediglich
die Jahresangaben, nicht aber die Angabe der Quartale enthaltende Kennzeichnung der Sendung nicht zu einem Mangel der Identifizierbarkeit.
Weist die Postzustellungsurkunde den im Haftungsbescheid der Steuernummer vorangestellten Buchstaben „H- „ nicht aus, ist
dies unschädlich, wenn Begriff „Haftungsbescheid” in der Postzustellungsurkunde ausgeschrieben worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-56903
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 06.12.2012 - 14 K 3985/10 H
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