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(Un-)Maßgeblichkeit der GoB?
I. Die Systematik der steuerlichen Gewinnermittlung: Vermögensvergleich
Die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG beruht auf einem Vermögensvergleich zwischen zwei Stichtagen. Ein solcher kann mathematisch zwingend nur durch Gegenüberstellung von Vermögensposten, auch in deren negativer Ausprägung als Schulden vorgenommen werden. Sie stellen – vereinfacht ausgedrückt – das steuerliche Betriebsvermögen dar. Dieses ist zur Durchführung des genannten Betriebsvermögensvergleichs nach den „handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung“ zu ermitteln. Die Gesetzeslage galt schon immer, sie wurde durch das BilMoG nicht geändert. Geändert wurde durch das BilMoG lediglich die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit. Zugefügt wurde durch das BilMoG die Ausnahme („es sei denn“) für steuerliche Wahlrechte, die auch trotz GoB-Widrigkeit angesetzt werden dürfen. Außerdem ist der sog. Bewertungsvorbehalt in § 5 Abs. 6 EStG zu beachten; danach gehen steuerliche Bewertungsvorschriften den handelsrechtlichen immer vor – einerlei, ob die steuerlichen als GoB „positiv“ oder „negativ“ zu werten sind.
II. Die Gesetzesfassung ...
1. ... unverändert
Eine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz ...