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FG Niedersächsisches 06.03.2002 11 K 397/00

Abgabenordnung; | Kindergeld: fehlerhafte Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes

Die Familienkassen sind berechtigt, Kindergeldfestsetzungen rückwirkend aufzuheben, wenn sich die Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes als falsch herausstellt. Eine rückwirkende Aufhebung ist aber nach dem Urt. des unzulässig, wenn schon aufgrund des zum Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung der Familienkasse bekannten Sachverhalts eine Überschreitung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrags zu prognostizieren war. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch auf Kindergeldfestsetzungen anwendbar.

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