Erwerb eigener Anteile …
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Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom wurde für nach dem beginnende Geschäftsjahre in § 272 Abs. 1a und 1b HGB der handelsbilanzielle Ausweis des Erwerbs eigener Anteile rechtsformunabhängig neu geregelt. Zu den bisher kontrovers diskutierten Fragen der steuerrechtlichen Behandlung eigener Anteile liegt nunmehr das vor, das einerseits alle noch offenen Fälle behandelt, soweit Geschäftsjahre betroffen sind, für die die Neuregelung des § 272 Abs. 1a und 1b HGB i. d. F. des BilMoG gelten. Daneben sind auch Übergangsregelungen für Geschäftsjahre vorgesehen, in den zwar bereits das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren anzuwenden war, aber noch nicht das BilMoG. Ott stellt ab S. 163 nach einem kurzen Überblick über die wirtschaftlichen Gründe für den Erwerb eigener Anteile und ihrer Behandlung in der Handelsbilanz die steuerlichen Grundsätze dar.
Goldfinger-Modelle
Bereits im am Ende gescheiterten JStG 2013 war eine Änderung des § 32b EStG vorgesehen, mit dem das sog. Steuergestaltungsmodell „Goldfinger“ bekämpft werden sollte. Nach zähen Verhandlungen wurde dann Anfang des vergangenen Jahres das Amtshilferrichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet, in dem letztlich doch eine Regelung zur Änderung bzw. Ergänzung des § 32b EStG aufgenommen wurde. Die Bekämpfung des Goldfinger-Modells durch den Gesetzgeber scheint damit aber kein Ende zu nehmen. Nach der Änderung des § 32b EStG wurde im ersten Steuergesetz nach der Bundestagswahl, dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG), zusätzlich auch § 15b EStG um einen Absatz 3a ergänzt. Bolik und Hartmann untersuchen ab S. 179 die Anwendbarkeit des § 15b Abs. 3a EStG im Zusammenspiel mit den Normen § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG und § 32b EStG und unterziehen § 15b Abs. 3a EStG einer kritischen inhaltlichen Würdigung.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Das BMF hat zu den Auswirkungen des in Bezug auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG und bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. mit Abs. 2 Nr. 8 UStG Stellung genommen und den AEAO entsprechend angepasst ( auf S. 198 dieser Ausgabe). Auslöser war das . Seifert geht ab S. 191 auf die neue Verwaltungssicht ein.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 5/2014 Seite 1
MAAAE-56877