Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktuelles zur Anwendung von § 13b UStG – insbesondere bei Abrechnungen mit Bauträgern
I. Vorbemerkungen
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer auch der Umsatzsteuerschuldner. Durch § 13b UStG wird dieser Grundsatz eingeschränkt. Hiernach wird der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, sofern die dort genannten gesetzlichen Tatbestände erfüllt werden.
Wird eine sog. Bauleistung von einem Unternehmer erbracht, kann dies zu einer Verlagerung der Steuerschuldnerschaft führen. Unter einer sog. Bauleistung sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen – mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen – zu verstehen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Zu einer Verlagerung der Steuerschuld kann es nur dann kommen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst sog. Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).
Der BFH hat sich mit Urteil vom - V R 37/10 NWB PAAAE-50006 (BStBl 2014 II S. 128 = Kurzinfo StuB 2014 S. 78 NWB SAAAE-52695) zur Rechtsauslegung des § 13b UStG bei Bauleistern auseinandergesetzt. Er hat die bisherige Verwaltungsauffassung (vgl. NWB NAAAD-81754, DB 2011 S. 1135) zur Steuerschuldnerschaft bei sog. Bauleistungen teilweise für unionsrechtswidrig erklärt.
II. Sachverhalt
Streitig war, ...