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Vertragsrecht | Schriftformerfordernis von Einwendungen gegen Rechnungsabschluss
Das nach den AGB der Sparkassen erforderliche Schriftformerfordernis für Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse (hier: Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen 2002) ist wirksam. Es benachteiligt auch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Regelungen der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen den Vertragspartner weder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch verstößt es gegen das Verbot fingierter Erklärungen (§ 308 Nr. 5 AGB). Der Sparkasse ist bei massenhaft wiederkehrenden Geschäftsvorgängen wie dem Anerkenntnis von Rechnungsabschlüssen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Regelung zuzubilligen. Sie gewährleistet, dass die S. 746 [i]infoCenter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ NWB EAAAB-03341 Einwände des Kunden dauerhaft reproduzierbar an die für Reklamationen zuständige Stelle der Sparkasse gelangen, und verhindert, dass die Weitergabe e...