Zukunftssicherung
Berufsständische Versorgungseinrichtungen und Riester-Rente
Mit der Riester-Rente hat der Staat eine freiwillige Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge geschaffen. Grundsätzlich ist diese Art der Förderung für die meisten Steuerpflichtigen eine gute Sache. Sie profitieren über direkte und indirekte Förderung durch Zulagen und Steuervorteile. Doch das eine oder andere Vertragsdetail kann eine Riester-Rente im Zweifelsfall unattraktiv werden lassen. So kann es sein, dass sich für manchen Geringverdiener der Riester-Vertrag nicht lohnt, da er mit ihm nicht mehr Geld bekommt, als er ohne Riester-Rente bekäme; eine Kündigung bzw. ein Wechsel kann teuer werden und eine Auszahlung ist nicht auf einen Schlag möglich. Auch Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind nach Meinung der Finanzverwaltung von der unmittelbaren Riester-Förderung ausgeschlossen. Ob diese Einschätzung möglicherweise zu pauschal und restriktiv ist, hat der BFH jetzt zu klären. Herrmann legt ab Seite 748 die Hintergründe und Argumente zum Verfahren dar. Man darf gespannt sein, so Herrmann, ob sich nach Beendigung des Verfahrens der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten um weitere rund 16 Millionen Steuerpflichtige erweitert.
Auch der Erwerb einer Immobilie für die Altersvorsorge ist nach wie vor bei vielen Steuerpflichtigen beliebt. Soll die Immobilie vermietet werden, können Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung getätigt werden, als Werbungskosten abgezogen werden. Hierzu können auch Aufwendungen des Eigentümers für Fahrten zum Mietobjekt zählen. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und in welcher Höhe Fahrtkosten zu berücksichtigen sein können, erläutert Schmidt ab Seite 782.
Eine andere Möglichkeit für „später“ vorzusorgen kann in einer fundierten Weiterbildung liegen. Je nach Umfang können die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen durchaus beachtlich sein. In diesen Fällen übernehmen Arbeitgeber zwar häufig die Kosten, vereinbaren aber mit dem Arbeitnehmer Rückzahlungsregelungen für den Fall, dass dieser das Arbeitsverhältnis beendet. Das BAG hat jetzt entschieden, dass Klauseln in Formularverträgen über die Erstattung von Weiterbildungskosten dem Transparenzgebot nur genügen, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten und für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume entstehen. Diese Entscheidung sollte zum Anlass genommen werden, bestehende (Muster-)Arbeitsverträge auf die jeweiligen Formulierungen hin zu überprüfen und die Klauseln ggf. anzupassen. Seel gibt ab der Seite 776 Hilfestellungen und stellt einen Formulierungsvertrag für eine wirksame Rückzahlungsklausel vor.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 729
NWB WAAAE-56651