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Arbeitslohn durch Übernahme von Bußgeldern
Rechtswidrige Weisungen keine Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen
Lohnzuwendungen sind abzugrenzen von Vorteilen, die im sog. ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Letztere stellen lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen dar und rufen deshalb keine Steuerpflicht hervor. In Abwandlung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber nicht unter die Rechtsfigur des eigenbetrieblichen Interesses gefasst werden kann.
Speditionsunternehmen übernahm gegen Fahrer verhängte Bußgelder
Geklagt hatte eine international tätige Spedition, die im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung über einen Nachforderungsbescheid für Bußgelder in Anspruch genommen worden war, die sie für ihre Fahrer bezahlt hatte, ohne darauf Lohnsteuer einzubehalten. Geahndet worden waren die Überschreitung von Lenkzeiten sowie die Nichteinhaltung von Ruhezeiten. Die Arbeitgeberin hatte beantragt, die insoweit streitigen Beträge gem. § 40 Abs. 1 EStG nach DurchschnittssätzenS. 6 zu versteuern. Einspruchsverfahren, finanzgerichtliche Klage und nun auch die vom Unternehmen angestrengte Revision vor dem BFH blieben allesamt erfolglos.