BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 512/11

Nichtannahmebeschluss: Keine unzulässige Diskriminierung einer nicht eingestellten Bewerberin bei objektiver Nichterfüllung der Einstellungsvoraussetzungen - zudem keine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV in angegriffener Entscheidung

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 8 AGG, § 9 AGG, Art 2 Abs 2a EGRL 43/2000, Art 2 Abs 2a EGRL 78/2000

Instanzenzug: Az: 8 AZR 466/09 Urteil

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist.

2 1. Das Bundesarbeitsgericht hat das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verkannt.

3 Gerichte verletzen die Vorlagepflicht nach § 267 Abs. 3 AEUV und damit auch das Recht der Parteien aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur, wenn ihr Umgang mit der Vorlagepflicht bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht vertretbar ist, also nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 126, 286 <315>; 128, 157 <187>). Die Handhabung der Vorlagepflicht durch das Bundesarbeitsgericht erscheint hier jedoch nicht offensichtlich unhaltbar. Allerdings hätte es nahegelegen, die Gründe der unterlassenen Vorlage in der angegriffenen Entscheidung darzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bedeutung der "objektiven Eignung" für den Begriff der "vergleichbaren Situation" in einem Bewerbungsverfahren im Sinne von Art. 2 Abs. 2a der Richtlinie 2000/43/EG sowie in Art. 2 Abs. 2a der Richtlinie 2000/78/EG bisher nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war und die Beschwerdeführerin eine Vorlage dieser Frage in der Revisionsbegründung ausdrücklich angeregt hat. Jedoch erscheint es vertretbar, die richtige Anwendung des Unionsrechts vorliegend als derart offenkundig anzusehen, dass eine abweichende Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union lediglich als entfernte Möglichkeit erscheint und sich daher auch eine unbegründete Nichtvorlage noch im Beurteilungsspielraum hält. Das Bundesarbeitsgericht konnte von einer den nationalen Gerichten obliegenden Anwendung von Unionsrecht auf den Einzelfall ausgehen, ohne dass es hierfür einer dem Gerichtshof der Europäischen Union obliegenden Auslegung des Unionsrechts zwingend bedurfte.

4 2. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG oder ihrer Religionsfreiheit.

5 Das Bundesarbeitsgericht stellt entscheidend darauf ab, dass die Beschwerdeführerin objektiv nicht die Voraussetzung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erfüllte, obwohl dies in der Stellenausschreibung für die zu besetzende Position gefordert und auch der späteren Einstellungsentscheidung tatsächlich zugrunde gelegt worden war. Daher sei sie nicht in einer mit Dritten vergleichbaren Situation gewesen, was Voraussetzung für das Vorliegen einer Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsrechts ist (vgl. -; stRspr). Gegen diese nicht nur formale, sondern auch auf die tatsächliche Einstellungspraxis abhebende Betrachtung ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

6 Ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ein Landesverband der Diakonie als kirchlichem Wohlfahrtsverband und Teil einer Landeskirche, auch für verkündigungsferne Tätigkeiten die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche zur Einstellungsvoraussetzung erheben durfte, war demgegenüber nicht entscheidend. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich davon abgesehen, die insofern einschlägigen Vorschriften der §§ 8, 9 AGG zu prüfen. Davon ausgehend muss auch eine verfassungsrechtliche Prüfung hierzu unterbleiben.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131223.1bvr051211

Fundstelle(n):
KAAAE-56535