BGH Beschluss v. - IX ZB 114/12

Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung: Nachholung der unterbliebenen Zulassung durch Berichtigungsbeschluss

Gesetze: § 4 InsO, § 319 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: LG Gießen Az: 7 T 367/11 Beschlussvorgehend AG Gießen Az: 6 IN 235/10

Gründe

I.

1Rechtsanwalt R.       war in vielen Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt, auch in dem vorliegenden Verfahren über das Vermögen des M.   J.   (Schuldner). In zahlreichen Verfahren hatte er an die B.        GmbH und an die BR.                     GmbH, über deren Vermögen inzwischen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sowie an die Re.                              Darlehen ausgereicht. Gesellschafterin der B.        GmbH war die BRC                                    GmbH, die im Jahr 2008 zur BR.                                   GmbH umfirmierte und deren einziger Gesellschafter Rechtsanwalt R.        selbst war. Gleichzeitig war Rechtsanwalt R.      geschäftsführender Gesellschafter der B.        GmbH. Die Re.                     ist infolge des Ausscheidens des vorletzten Partners zum aufgelöst worden, alle Anteile sind Rechtsanwalt R.        als letztem verbliebenen Partner zugewachsen.

2Die Darlehensvaluta floss nicht an die jeweiligen Massen zurück. Der Verbleib des Geldes ist unbekannt. Nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf Eigenanzeige hin war Rechtsanwalt R.      seit mit über 8 Mio. € überschuldet. Dennoch gewährte er aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen weiterhin Darlehen.

3Im vorliegenden Verfahren ist Rechtsanwalt R.       am zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf eigenen Antrag vom wurde er aus wichtigem Grund entlassen und der gegenwärtige Verwalter bestellt. Über das Vermögen von Rechtsanwalt R.      wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H.   als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte im vorliegenden Verfahren die Festsetzung einer Verwaltervergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwalt R.       in Höhe von 2.969,51 €.

4Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 793,73 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) hat das zurückgewiesen. Der Anspruch auf die Insolvenzverwaltervergütung sei verwirkt, weshalb auf die sofortige Beschwerde keine höhere als die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung zugesprochen werden könne. In dem Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. Die Gründe des Beschlusses äußern sich nicht zur Frage der Zulassung. Mit Beschluss vom hat das Landgericht den Beschluss vom "gemäß § 4 InsO, § 319 Abs. 1 ZPO" dahin berichtigt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Sache vom Einzelrichter auf die Kammer übertragen worden sei, weil sie nicht nur besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweise, sondern auch grundsätzliche Bedeutung habe. Versehentlich sei die beratene und beschlossene Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in den Beschluss vom aufgenommen worden.

5Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter über das Vermögen des vormaligen Insolvenzverwalters sein Festsetzungsbegehren weiter.

II.

6Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist in Insolvenzsachen seit der mit Wirkung vom erfolgten Aufhebung des § 7 InsO gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statthaft, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (, Rn. 2 mwN). Daran fehlt es hier.

7Das Berufungsgericht hat in seinem sachentscheidenden Beschluss vom eine Zulassung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen ausgesprochen. Die später ausgesprochene Zulassung im Beschluss vom ist wirkungslos.

81. Bei dem Beschluss vom handelt es sich der Sache nach - ungeachtet seiner äußeren Form als Berichtigungsbeschluss - um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat für § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entschieden, dass eine im Beschwerdebeschluss unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden kann. Enthält der Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Eine nachträgliche Zulassung holt nicht eine unterbliebene Entscheidung nach, wie § 321 ZPO voraussetzt, sondern widerspricht entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung und ändert diese ab (, NJW 2004, 779; vom - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7).

92. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings eine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht in dem Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann ( aaO; vom , aaO Rn. 8 mwN).

10Diese Umstände müssen nach außen hervorgetreten sein. Ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offenbare" Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. Da diese Vorschrift erlaubt, dass die Entscheidung durch einen Beschluss berichtigt werden kann, der von keinem der an der ersten Entscheidung mitwirkenden Richter gefasst wird, wird deutlich, dass die Unrichtigkeit der Entscheidung für die anderen Richter ohne weiteres erkennbar sein muss. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluss keine bindende Wirkung (, BGHZ 78, 22 f; vom - III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352; Beschluss vom - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389 und ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. auch HK-ZPO/Saenger, 5. Aufl. § 319 Rn. 6, 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 4, 16; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 319 Rn. 8).

11An derartigen, nach außen getretenen Umständen, die den gerichtsinternen Bereich verlassen hätten, fehlt es hier. Die Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer erfolgte ohne nähere Begründung gemäß § 568 Satz 2 ZPO. Auch wenn in drei Parallelfällen ebenso verfahren wurde, besagt dies nichts darüber, welches Ergebnis die Kammerberatung hinsichtlich einer Zulassung hatte.

12Ausreichende nach außen tretende Umstände können sich zwar durchaus auch aus der Handhabung in Parallelverfahren ergeben, so wenn in solchen Verfahren das Rechtsmittel zugelassen wurde, in einem Verfahren, das ersichtlich gleichbehandelt werden sollte, jedoch nicht ( aaO S. 23). Vorliegend sind jedoch alle Parallelverfahren gleich behandelt worden. In allen Verfahren ist die Rechtsbeschwerde zunächst nicht zugelassen worden. Später ergingen in allen Verfahren Berichtigungsbeschlüsse. Nach außen ist zuvor gerade nicht erkennbar geworden, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden sollte.

133. Auf die Entscheidung des III. Zivilsenats des , NJW-RR 2002, 712, 713) beruft sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Dort ging es schon nicht um die Zulassung eines Rechtsmittels. Davon abgesehen wurde in dieser Entscheidung letztlich offengelassen, ob sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eine weitergehende Berichtigungsmöglichkeit, als sie § 319 ZPO vorsieht, von Verfassungs wegen ergeben könnte. Dies wurde nur für den Fall erwogen, dass das Gericht eine in keiner Weise begründete Sachentscheidung mit einem in sich schlüssigen Tenor verkündet hatte, der mit dem vom Gericht Gewollten jedoch nicht im Einklang stand. Um den Inhalt der Sachentscheidung geht es hier nicht. Der III. Zivilsenat hat seinerzeit letztlich nur entschieden, dass gegen einen unter den genannten besonderen Umständen erlassenen Berichtigungsbeschluss keine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" gegeben sei. Eine solche Beschwerde, auch als Rechtsbeschwerde, ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ohnehin nicht mehr eröffnet (, GuT 2011, 403 mwN).

Kayser                        Vill                         Lohmann

                Fischer                     Pape

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Fundstelle(n):
FAAAE-56502