Strafzumessung: Orientierung der Strafe an einer gescheiterten Verständigung
Gesetze: § 46 StGB, § 261 StPO
Instanzenzug: LG Mainz Az: 3113 Js 9766/10 - 1 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.
21. Die Verfahrensrüge, der Strafausspruch beruhe nicht auf der freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Landgerichts (§ 261 StPO), dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass das Urteil auf Vorgängen beruht, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der Strafkammer entsprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler (vgl. ). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe sich aufgrund des erfolgten Verständigungsvorschlags dem Angeklagten gegenüber in der Pflicht gesehen und daher keine schuldangemessene Strafe bestimmt, ist dies als möglicher Verstoß gegen § 46 StGB nur auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. , NStZ 2011, 648 mwN).
3Das Vorliegen einer informellen Absprache zwischen dem Gericht und der Verteidigung, was einen Verstoß gegen § 257c StPO begründen könnte, wird nicht behauptet.
42. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Revision beruht er nicht auf einer schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten und der nachfolgenden Urteilsberatung vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts.
5Allein der Umstand, dass sich die durch das Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen des Verständigungsvorschlages hält, deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorher gemachte Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht schon, dass die seitens des Gerichts vorgeschlagene Verständigung gerade nicht zustande gekommen war. Auch hatte das Landgericht keine so genannte "Punktstrafe" von zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe vorgeschlagen, sondern lediglich zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte unter bestimmten Voraussetzungen mit einer "Bewährungsstrafe" rechnen könne.
6Das Landgericht hat auch mit seiner Strafrahmenwahl, der Einzelstraf-und Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung zur Bewährung den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren noch nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums, des Prozessverhaltens des Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde.
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Fundstelle(n):
ZAAAE-56462