Ehegattenarbeitsverhältnis und überhöhter Arbeitslohn
Leitsatz
Zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten.
Die Vereinbarung eines unüblichen niedrigen Arbeitslohns betrifft nicht die tatsächliche Durchführung, sondern den fremdüblichen
Inhalt des Arbeitsvertrags. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung eines unangemessenen hohen Arbeitslohns.
Ist der Angehörigenarbeitsvertrag im Übrigen anzuerkennen, ist die überhöhte Gegenleistung auf ein angemessenes Maß zu beschränken.
Das Übermaß stellt dann keinen Arbeitslohn für erbrachte Arbeitsleistungen dar, sondern ist der privaten (familienrechtlichen)
Sphäre zuzuordnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 854 Nr. 15 DB 2014 S. 512 Nr. 10 EFG 2014 S. 822 Nr. 10 GStB 2014 S. 114 Nr. 4 KoR 2014 S. 343 Nr. 6 KÖSDI 2014 S. 18792 Nr. 4 KÖSDI 2014 S. 18907 Nr. 7 StBW 2014 S. 246 Nr. 7 NAAAE-56427
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 07.01.2014 - 9 K 135/12
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