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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 433/13 Kg EFG 2014 S. 655 Nr. 8

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. aEStG § 32 Abs. 4 Satz 2EStG § 62EStG § 63 Abs. 1EStG a.F. § 32 Abs. 4 Satz 2 BGB§ 1360 BGB§ 1360a BGB § 1608 Satz 1

Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages – Höhe der Ausbildungsvergütung – Bedeutung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehegatten – Fehlen einer typischen Unterhaltssituation

Leitsatz

  1. Die Höhe der Ausbildungsvergütung eines in der Erstausbildung befindlichen volljährigen verheirateten Kindes und der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Ehegatten sind nach Wegfall des Grenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) in Streitzeiträumen ab Januar 2012 für den Anspruch auf Kindergeld nicht mehr von Bedeutung.

  2. Ab dem Jahr 2012 kann auch das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation die Kindergeldberechtigung der Eltern nicht mehr ausschließen.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 655 Nr. 8
FAAAE-56408

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 16.10.2013 - 2 K 433/13 Kg

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