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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 1323/13

Gesetze: AO § 39 Abs. 2, AO § 365 Abs. 2, AO § 385 Abs. 1, AO § 393 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Zurechnung von Einnahmen aus von einem Steuerberater selbst erbrachten, aber über mehrere Gesellschaften abgerechneten Leistungen

Insgesamt gewerbliche Einkünfte bei Abrechnungen mit freiberuflichen und gewerblichen Leistungselementen

Kein Recht des Steuerpflichtigen auf Anwesenheit bei Zeugenvernehmungen der Steuerfahndung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen

Leitsatz

1. Auch wenn ein selbständiger Steuerberater von ihm selbst gegenüber einem Kunden erbrachte Leistungen über mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften abgerechnet hat, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die entsprechenden Einnahmen dem Steuerberater persönlich zuzurechnen sind, wenn u.a. nach den Aussagen der Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen allein der Steuerberater die abgerechneten Leistungen erbracht hat, alle von dem Steuerberater eingeschalteten Gesellschaften einen nicht auf dem Gebiet der abgerechneten Leistungen liegenden Geschäftszweck hatten, die Zahlungen des Kunden nicht auf Konten der „Abrechnungsgesellschaften”, sondern auf Konten des Steuerberaters eingegangen sind, und wenn ferner die anderen Geschäftsführer der „Abrechnungsgesellschaften” nichts von den Abrechnungen und den Zahlungen wussten.

2. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt nur die Beratungstätigkeit eines Steuerberaters wie auch die eines Volks- oder Betriebswirts die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit, nicht aber Tätigkeiten wie Kundenbeschaffung, Vermittlungstätigkeit, „Pflege von Bestandskunden” oder „Vertriebsangelegenheiten”; auch wenn die Abrechnungen neben diesen als gewerblich einzustufenden Leistungsbestandteilen auch möglicherweise freiberufliche Leistungselemente wie „Finanz-, Liquiditäts- und Vermögensberatung”, „Beratung zur Preisgestaltung” oder „Beratungsaufwand” enthalten, ist gleichwohl von einer insgesamt gewerblichen Täigkeit auszugehen.

3. Es liegt kein Verstoß gegen § 365 Abs. 2 AO vor, wenn Zeugenvernehmungen der Steuerfahndung nicht im Rahmen des Einspruchverfahrens, sondern im Zuge steuerstrafrechtlicher Ermittlungen vorgenommen worden sind, daher nach § 385 Abs. 1 AO die entsprechenden Gesetze über das Strafverfahren gelten und der Steuerpflichtige somit bei der Vernehmung der Zeugen durch die Steuerfahndung kein Anwesenheitsrecht hatte. Dementsprechend darf das Finanzamt die im Rahmen dieser strafrechtlichen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse auch im Besteuerungsverfahren verwenden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAE-56404

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Saarlandes, Beschluss v. 20.12.2013 - 2 V 1323/13

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