Beschränkter Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit mit dauerhafter und wiederholter Übernachtung
in demselben Pensionszimmer
Leitsatz
1. Die Benutzung eines Pensions- oder Hotelzimmers – auch wenn regelmäßig das gleiche Zimmer genutzt wird – stellt grundsätzlich
keine eigenständige Haushaltsführung dar, auch wenn das Zimmer über einen längeren Zeitraum wiederholt angemietet wird.
2. Nutzt jedoch ein Außendienstmitarbeiter im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit dauerhaft und wiederholt dasselbe Pensionszimmer
als Übernachtungsort, ist der Aufenthalt im Pensionszimmer einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen, so dass der Abzug
von Verpflegungsmehraufwendungen auf den Dreimonatszeitraum beschränkt ist. Für die anzusetzenden Pauschbeträge maßgebend
ist die Abwesenheit von dem Pensionszimmer, nicht vom Hauptwohnsitz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2014 S. 223 Nr. 7 EFG 2014 S. 742 Nr. 9 CAAAE-56393
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.11.2013 - 4 K 1498/11
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