Nachträgliche Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen nahen Angehörigen hat keine steuerrechtliche Rückwirkung
Leitsatz
1. Eine atypisch stille Gesellschaft zwischen nahen Angehörigen muss im Voraus klar und rechtswirksam vereinbart sein und
tatsächlich durchgeführt werden.
2. Ein nachträglich begründetes stilles Gesellschaftsverhältnis kann den bereits verwirklichten Sachverhalt nicht mit steuerrechtlicher
(Rück-)Wirkung gestalten.
3. Der Umstand, dass die Beteiligten im Gründungsfragebogen nicht auf die Existenz einer atypisch stillen Gesellschaft hingewiesen
haben, ist ein Beweisanzeichen dafür, dass der Vertrag zu dem behaupteten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.
4. Der Umstand, dass Zahlungen der Zusatz „Darlehen” beifügt und nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um die Leistung
der Einlage eines stillen Gesellschafters handeln soll, spricht dafür, dass der Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft
(noch) nicht abgeschlossen wurde und die Zahlungen daher (auch) nach der Vorstellung der Beteiligten ihren Rechtsgrund nicht
in einem Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem Darlehensverhältnis hatten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 26 DStRE 2015 S. 969 Nr. 16 EFG 2014 S. 909 Nr. 11 Ubg 2015 S. 545 Nr. 9 BAAAE-56389
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.10.2013 - 7 K 3633/10
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