Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Zwecke durch
einen Verein
Ideeller Bereich eines nicht als gemeinnützig anerkannten Vereins
Leitsatz
1. Ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits
in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, ist nur
hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Abgrenzung gilt auch für „allgemeine
Aufwendungen”.
2. Mitgliedsbeiträge, die lediglich dazu dienen, den Verein allgemein mit Finanzmitteln auszustatten und die nur die allgemeinen
Interessen der Mitglieder betreffen, sind nicht als steuerpflichtige Umsätze zu behandeln und erhöhen deshalb auch nicht den
Anteil steuerpflichtiger Umsätze an den Gesamteinnahmen des Vereins.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung des ), dass ein nicht als gemeinnützig
anerkannter Verein mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke keinen ideellen Bereich habe.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 36 DStRE 2014 S. 1382 Nr. 22 DStZ 2014 S. 222 Nr. 7 EFG 2014 S. 598 Nr. 7 Ubg 2014 S. 814 Nr. 12 DAAAE-56384
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