Veräußerungsverlust bei Verfall eines Knock-Out Zertifikats mit Stopp-Loss-Order
Leitsatz
1. Knock-Out Zertifikate mit begrenzter und unbegrenzter Laufzeit, die als spezielle Terminkontrakte Aktien vertreten und
es dem Anleger ermöglichen, wertmäßig überproportional an der Entwicklung des Basiswerts teilzunehmen, sind Termingeschäfte
im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
2. Der bereits bei Erwerb des KO-Zertifikats in Form der Stopp-Loss-Order gegenüber der Emittentin erteilte Verkaufsauftrag
stellt den Differenzausgleich im Sinne von § 23 EStG dar.
3. Wird das Recht auf Differenzausgleich dadurch beendet, dass ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich
vertraglich ausgeschlossen ist, stellt dies einen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbaren Vorgang dar und die Anschaffungskosten
der Knock-Out-Zertifikate sind als Veräußerungsverlust steuerlich zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 12 EFG 2014 S. 763 Nr. 9 SAAAE-56379
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.06.2013 - 5 K 2444/12
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