Unentgeltliche Wertabgaben können nicht Gegenstand einer steuerfreien Ausfuhrlieferung sein
Leitsatz
1. Entnimmt ein Unternehmer, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, einen Pkw aus seinem im Inland ansässigen Unternehmen,
für den er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, liegt eine im Inland zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe nach § 3
Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 vor, wenn sich der Pkw zum Zeitpunkt der Entnahme im Inland befindet.
2. Dies gilt auch bei Anwendung der Ortsbestimmungen für bewegte Lieferungen, da in diesem Fall Ort der Entnahme der Ort ist,
an dem sich der Pkw zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung an den (fiktiven) Erwerber befindet.
3. Die Entnahme eines Gegenstandes ist einer unbewegten Lieferung gleichzustellen, so dass die Versendung des entnommen Gegenstandes
in das Drittland keine steuerfreie Exportlieferung nach § 4 Nr. 1a UStG darstellt.
4. Die Regelung des § 6 Abs. 5 UStG verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 8 EFG 2014 S. 1042 Nr. 12 YAAAE-56377
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.01.2013 - 14 K 4151/11
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