Die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Stpfl. aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf
seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke ist einer Lieferung gegen
Entgelt gleichgestellt.
Der Entnahmetatbestand erfasst auch Zuwendungen für unternehmerische Zwecke.
Die zum Preis von 0 € abgegebene Wärme ist keine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, wenn die
Abgabe zu 0 € nur deshalb erfolgt, weil dafür der KWK-Bonus fließt.
Da die Zahlung des KWK-Bonus seitens des Netzbetreibers mit der Abgabe von Wärme verknüpft ist, ist der KWK-Bonus kein zusätzliches
Entgelt für die Stromlieferungen an das Versorgungsunternehmen. Denn die Vergütung nach § 8 Abs. 3 EEG wird nicht für den
Strom gezahlt, sondern für die Wärmeabgabe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 4 DStRE 2015 S. 351 Nr. 6 Ubg 2015 S. 248 Nr. 4 OAAAE-56376
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.11.2013 - 16 K 247/12
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