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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 1102/13 E EFG 2014 S. 640 Nr. 8

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1 § 33 Abs. 2 Satz 1

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung – Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung – Feststellung von Baumängeln im selbständigen Beweisverfahren

Leitsatz

  1. Für den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist nicht auf die Unausweichlichkeit des dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen; Voraussetzung der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist jedoch, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat (vgl. , BStBl 2011 II S. 1015).

  2. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten – ungeachtet der späteren Abweisung der Klage aus Beweisgründen - deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, weil ein unabhängiger Gutachter im selbständigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt war, dass das Gebäude der Stpfl. einen vom Bauträger verursachten Mangel aufwies.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 9
DStRE 2015 S. 729 Nr. 12
EFG 2014 S. 640 Nr. 8
UAAAE-56374

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 09.10.2013 - 15 K 1102/13 E

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