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FG Köln 26.9.2013 13 K 3908/09, BBK 5/2014 S. 220

Steuerrecht | Kosten einer Verlosung nicht abziehbar bei einem Loswert von durchschnittlich mehr als 35 €

Die Anschaffungskosten für Tombolagewinne bei einer geschlossenen Jubiläumsfeier sind nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn die Gewinnchance pro Los 35 € übersteigt und die Lose unentgeltlich an die eingeladenen Kunden ausgegeben werden.

Im [i]Gewinnchance lag über 35 €Streitfall lud eine Firma 1.331 Kunden zu einer Jubiläumsfeier ein. Jeder Teilnehmer erhielt bei seinem Erscheinen ein Los. Verlost wurden fünf VW Golf zu Nettoanschaffungskosten von insgesamt 66.299 €. Nach dem FG ergab sich für jeden Kunden eine Gewinnchance von 66.299 € geteilt durch 1.331 Lose = 49 € je Los. Diese Gewinnchance von 49 € lag über der Freigrenze von 35 € nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Damit waren die Anschaffungskosten für die VW Golf nicht abziehbar.

Hinweis:

[i]Abziehbar sind Aufwendungen für PreisausschreibenAbziehbar sind hingegen Aufwendungen für Preisausschreiben und Aus...

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