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Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins
, veröffentlicht am 5. 2. 2014
Einige Steuerbefreiungsvorschriften in § 4 UStG stehen im Verdacht, mit dem EU-Recht nicht im Einklang zu stehen. Betroffen sind vor allem die sog. unechten Steuerbefreiungen. Die Steuerbefreiung kann sich dann unmittelbar aus der MwStSystRL ergeben. Allerdings muss der Unternehmer sich auf die Anwendung des EU-Rechts ausdrücklich berufen. Andernfalls bleibt es bei der Steuerpflicht nach nationalem Recht. Der BFH hat in dem vorliegenden Urteil zur Anwendung der Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Reitsportvereins für die Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung Stellung genommen. Gerade bei den Steuerbefreiungsvorschriften lohnt sich immer auch ein Blick in das Europäische Recht. Es stellt sich hier konkret die Frage, ob die Leistungen steuerfrei nach der MwStSystRL sind oder ggf. auch der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
A. Leitsatz
Dienstleistungen, die ein gemeinnütziger Reitsportverein im Rahmen einer Pensionspferdehaltung erbringt, können von der Umsatzsteuer befreit sein oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
B. Sachverhalt
Der Kläger des Ausgangsrechtsstreits ist ein eingetragener gemeinnütziger Reitsportverein. Sein Zweck ist die „Förderung des Reitsports a...