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Grunderwerbsteuer | Beurteilung von wechselseitigen Beteiligungen und Einheitsgesellschaften
Zu der Frage, wie wechselseitige Beteiligungen bei der Berechnung der maßgeblichen Anteilsgrenze i. S. von § 1 Abs. 3 GrEStG berücksichtigt werden, nimmt die OFD NRW mit Verfügung vom 7. 2. 2014 Stellung. Hiernach sind wechselseitige Beteiligungen wie eigene gehaltene Anteile zu behandeln und somit bei der Berechnung des für § 1 Abs. 3 GrEStG maßgeblichen Quantums in Höhe von 95 % auszuscheiden und nicht zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung wurde durch das NWB SAAAE-54613 bestätigt. In den Fällen einer sog. Einheitsgesellschaft, die in der Regel in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auftritt, bei der die GmbH als Komplementärin nicht am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt ist, während die GmbH & Co. KG selbst 100 % der Anteile der Komplementär-GmbH hält, liegt gleichfalls eine Anteilsve...