Weisen steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen wie der (allgemeine) Sozialbeitrag auf die Einkünfte aus dem Vermögen, der auf dieselben Einkünfte erhobene Beitrag für die Begleichung der Sozialschuld, die Sozialabgabe von 2 % und der Zusatzbeitrag zu dieser Abgabe allein deshalb, weil sie zur Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der VO ((EWG) Nr. 1408/71 des Rates) vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, genannten Zweige der sozialen Sicherheit auf und fallen sie somit in den Geltungsbereich dieser VO?
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