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Einkommensteuer – Steuerpflicht von Erstattungszinsen (BFH)
Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 verstößt – auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung – nicht gegen die Verfassung. Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte i. S. von § 34 EStG (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Erstattungszinsen i. S. von § 233a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Sätze 1 und 3 EStG i. d. F. des JStG 2010) und unterliegen als solche der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 gilt für alle Fälle, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2006 zugefloss...