Die
Kosten eines Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit einem Erbscheinsverfahren
mit dem Ziel der Rückgängigmachung der Erbenstellung sind als außergewöhnliche
Belastung gem. § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig, wenn das Verfahren
nicht mutwillig oder ohne Aussicht auf Erfolg war. Hieran ändert
auch nichts daran, dass die Erbschaft hätte, auch ausgeschlagen
werden können. Das Gericht folgt insoweit der neueren Rechtsprechung
des VI. BFH-Senats zur Berücksichtigung von Prozesskosten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 8 DStRE 2015 S. 464 Nr. 8 EFG 2014 S. 549 Nr. 7 ErbStB 2014 S. 88 Nr. 4 XAAAE-55871
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.01.2014 - 4 K 1961/12
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