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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 122/11 EFG 2014 S. 786 Nr. 9

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 FeuerwG-HH § 2 FeuerwG-HH § 3 FeuerwG-HH § 11 FFw-VO § 3 Abs. 4 FFw-VO § 7

Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Besteuerung von Einnahmen aus Festen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg

Leitsatz

Nach den landesrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg bilden die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr bei Ausrichtung eines sog. "Osterfeuers" bzw. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich eines solchen Festes keinen konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen und nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerpflichtigen Verein (Abgrenzung zu , BStBl II 1997, 361 ).

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 42
DStRE 2015 S. 90 Nr. 2
EFG 2014 S. 786 Nr. 9
GAAAE-55868

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.01.2014 - 5 K 122/11

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