Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71
AO aufgrund einer Beteiligung an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem
für nicht oder zu niedrig angemeldete Umsatzsteuer des
missing traders
Leitsatz
1. (Mit-)Täter einer Hinterziehung
von Umsatzsteuer durch Unterlassen gemäß § 370
Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur sein, wer die rechtliche Erklärungspflicht für
die Voranmeldungen und die Jahreserklärungen zu erfüllen
hat. Dies ist der gesetzliche Vertreter gemäß § 34
Abs. 1 AO, aber auch der Verfügungsberechtigte nach § 35
AO. Gehilfe einer solchen Unterlassungstat kann dagegen auch sein,
wen keine Erklärungspflicht trifft.
2. Ist der Haftungsschuldner in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem
integriert, fördert er, wenn er von den in der Lieferkette
nachfolgenden oder vorgelagerten Geschäften Kenntnis hatte,
mit seinem Beitrag innerhalb der Lieferkette auch jeweils eine Umsatzsteuerhinterziehung
der anderen Mitglieder, die an den auf Hinterziehung der Umsatzsteuer
gerichteten Geschäften beteiligt waren.
3. Für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes
ist nicht erforderlich, dass der Gehilfe den Haupttäter
kennt. Steht die Begehung der Haupttat fest, genügt es,
wenn der Gehilfe weiß, dass es eine Haupttat gibt und er
diese durch seine Gehilfenhandlung fördert.
4. Wurden dem missing trader in einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem
die zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld erforderlichen finanziellen
Mittel durch die Beteiligten vorsätzlich von vornherein
nicht zur Verfügung gestellt, obwohl diese Mittel im System
vorhanden waren, ist die Verletzung der Steuererklärungspflicht
durch den missing trader trotz dessen Mittellosigkeit für
den eingetretenen Schaden des Fiskus kausal.
5. Legt ein Prozessbevollmächtigter
das Mandat einen Tag vor der mündlichen Verhandlung nieder,
liegt ein erheblicher Grund für eine Verlegung der mündlichen
Verhandlung nur vor, wenn der Kläger nachprüfbar
darlegt und unaufgefordert glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden
an der Mandatsniederlegung trifft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PStR 2014 S. 314 Nr. 12 PStR 2014 S. 54 Nr. 3 MAAAE-55866
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.12.2013 - 3 K 87/13
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