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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 28/13

Gesetze: EStG 2002 § 17 Abs.1, EStG 2002 § 17 Abs. 2, EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. c, EStG 2002 § 3c Abs. 2 Satz 1, EStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, EStG 2010 § 3c Abs. 2 Satz 2, EStG 2010 § 10d Abs. 4 Satz 4, EStG 2010 § 52 Abs. 25 Satz 5, EStG 2010 § 52 Abs. 8a, BGB § 133

Einkommensteuer: Keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und des Halbabzugsverbots auf Veräußerungsverluste nach § 17 EStG bei einnahmelosen Beteiligungen vor Einführung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG durch das JStG 2010

Leitsatz

1. Die Anwendung des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG setzte vor Geltung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen voraus.

2. Keine derartige Einnahme ist in der Vergütung für eine anlässlich der Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG abgetretene Forderung aus einem (eigenkapitalersetzenden) Gesellschafterdarlehen zu sehen. Denn der Preis für die Abtretung einer Darlehensforderung ist - vorbehaltlich der Regelungen in § 41 Abs. 2 und § 42 AO - nicht Teil des Veräußerungspreises für die Geschäftsanteile i. S. des § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG und unterliegt nicht dem Halbeinkünfteverfahren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PStR 2014 S. 185 Nr. 7
SAAAE-55864

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.12.2013 - 3 K 28/13

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