1. Tritt ein sogen. Postkonsolidierer
im eigenen Namen und für fremde Rechnung gegenüber
der Deutschen Post AG auf und wird deshalb Gläubiger des Briefbeförderungsanspruchs,
erhält und erbringt er gemäß § 3
Abs. 11 UStG eine Briefbeförderungsleistung.
2. Als Entgelt und umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
für diese Leistung ist das Netto-Porto abzüglich
von Gutschriften gegenüber dem Auftraggeber des Konsolidierers
anzugeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 44 DStRE 2015 S. 163 Nr. 3 EFG 2014 S. 588 Nr. 7 Ubg 2015 S. 106 Nr. 2 IAAAE-55863
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.12.2013 - 2 K 267/12
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