Zur Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen
einer den Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person
Leitsatz
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte i. S.
des § 33a Abs. 1 EStG hat das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung
der unterstützten Personen außer Betracht zu bleiben,
wenn es dabei um den Unterhalt für ein Kind geht, für
das die unterstützte Person oder eine andere Person Anspruch
auf Kindergeld hat. Der Anspruch einer den Unterhaltsberechtigten
gleichgestellte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen
erhöht sich nicht dadurch, dass die Person ihrerseits zu
Unterhaltsleistungen verpflichtet wäre, wenn sie denn leistungsfähig
wäre. In die Bemessungsgröße für
den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind nicht
Unterhaltsleistungen des Unterhaltsberechtigten an Personen, die ihm
gegenüber einen Unterhaltsanspruch haben, einzubeziehen.
Fundstelle(n): OAAAE-55861
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.01.2012 - 2 K 15/12
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