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Finanzgericht Hamburg  v. - 6 K 187/13 EFG 2014 S. 514 Nr. 7

Gesetze: AO § 146 Abs. 2b

Verzögerungsgeld: Ermessensausübung bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes

Leitsatz

1. Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist hindert nicht an der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.

2. Das Entschließungsermessen ist nicht dergestalt vorgeprägt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Außenprüfung zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes regelmäßig ausreicht und insbesondere Verschuldensaspekte beim Entschließungsermessen nicht zu berücksichtigen sind. In das Entschließungsermessen sind vielmehr alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen.

3. Gerade wegen der Anfangshöhe des Verzögerungsgeldes von 2.500 € entspricht es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr, wenn das Finanzamt nicht in seine Ermessensentscheidung einbezieht, dass der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen bereits vor der Festsetzung des Zwangsgeldes eingereicht hat. Aus der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung vorliegen, folgt gerade nicht die Verpflichtung des Finanzamts, ein solches auch festzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 264 Nr. 9
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2014 S. 498
DStR 2014 S. 10 Nr. 47
DStRE 2015 S. 234 Nr. 4
EFG 2014 S. 514 Nr. 7
KÖSDI 2014 S. 18843 Nr. 5
StBW 2014 S. 329 Nr. 9
Ubg 2015 S. 174 Nr. 3
EAAAE-55860

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Finanzgericht Hamburg v. 12.12.2013 - 6 K 187/13

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