Verzögerungsgeld: Ermessensausübung
bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes
Leitsatz
1. Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten
nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist hindert nicht an
der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.
2. Das Entschließungsermessen ist
nicht dergestalt vorgeprägt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
im Rahmen der Außenprüfung zur Festsetzung eines
Verzögerungsgeldes regelmäßig ausreicht
und insbesondere Verschuldensaspekte beim Entschließungsermessen
nicht zu berücksichtigen sind. In das Entschließungsermessen
sind vielmehr alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen.
3. Gerade wegen der Anfangshöhe des
Verzögerungsgeldes von 2.500 € entspricht es dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr,
wenn das Finanzamt nicht in seine Ermessensentscheidung einbezieht,
dass der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen bereits vor
der Festsetzung des Zwangsgeldes eingereicht hat. Aus der Tatsache,
dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung vorliegen,
folgt gerade nicht die Verpflichtung des Finanzamts, ein solches
auch festzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 264 Nr. 9 BBK-Kurznachricht Nr. 11/2014 S. 498 DStR 2014 S. 10 Nr. 47 DStRE 2015 S. 234 Nr. 4 EFG 2014 S. 514 Nr. 7 KÖSDI 2014 S. 18843 Nr. 5 StBW 2014 S. 329 Nr. 9 Ubg 2015 S. 174 Nr. 3 EAAAE-55860
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