Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Notdienstpauschale für Apotheken ist als „echter“ Zuschuss nicht steuerbar
Mit Verfügung vom führt das Bayerische Landesamt für Steuern aus, dass die mit Wirkung zum eingeführte Notdienstpauschale, die die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste erhalten, als echter Zuschuss i. S. des Abschn. 10.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStAE nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Erhöhung des Festzuschlags bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises hingegen unterliegt als Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG der Umsatzsteuer.