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Körperschaftsteuer | Unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen
Durch das Gesetz zur Umsetzung des wurde in § 8b Abs. 4 KStG eine Steuerpflicht für Erträge aus Beteiligungen kleiner 10 % (Streubesitz) eingeführt. Für die Frage, ob eine mindestens 10 %ige Beteiligung erworben wurde, ist dabei auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. [i]Zur Körperschaftsteuerpflicht für Dividenden aus Streubesitz s. Kusch, NWB 15/2013 S. 1068Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gilt für Zwecke der Streubesitzregelung der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Mit Verfügung vom hat die OFD Frankfurt zur Auslegung der Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG Stellung genommen und verschiedene Fallkonstellationen dargestellt.