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Bilanzierung | Einbeziehung von Finanzierungskosten bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Der BFH hatte mit Urteil vom - I R 66/11 (BStBl 2013 II S. 676) entschieden, dass Finanzierungskosten bei der Bemessung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen als notwendiger Teil der Gemeinkosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Finanzierung im Rahmen einer sog. Poolfinanzierung – d. h. wenn ein Steuerpflichtiger seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen „Pool“ gibt und daraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert – erfolgt ist. Zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom Stellung.