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NWB Nr. 9 vom Seite 635

VBG-Gefahrtarif – Widersprüche gegen die Beitragsbescheide 2013

Der DStV [i]DStV, Pressemitteilung vom 6. 2. 2014empfiehlt denjenigen Berufsangehörigen, die im Jahr 2010 dem Veranlagungsbescheid 2011 der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) sowie bereits in den vergangenen Jahren den Beitragsbescheiden 2011 und 2012 fristgerecht widersprochen haben, auch in diesem Jahr gegen den laufenden Beitragsbescheid 2013 zur umfassenden Wahrung ihrer Rechte Widerspruch einzulegen.

Laut Mitteilung des VBG an den DStV werden diese [i]Widersprüche werden in Widerspruchsverfahren einbezogenWidersprüche in die bereits ruhend gestellten Widerspruchsverfahren von Steuerberatern zum Gefahrtarif 2011 einbezogen. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung der Einbeziehung des Widerspruchs werde insoweit nicht erfolgen, wenn sich dieser ausschließlich gegen die bereits seinerzeit fristgerecht angefochtene Veranlagung nach dem neuen Tarif richtet.

Auf die [i]Keine Auswirkung auf aktuellen BescheidVerpflichtung zur Zahlung des im aktuellen Bescheid ausgewiesenen Betrags habe dies allerdings keine Auswirkung, da die Einlegung eines Widerspruchs keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die aktuellen Bescheide beruhen auf dem neuen Gefahrtarif 2011 der VBG, der zurzeit im Rahmen einiger Musterverfahren, auf die sich VBG und DStV verständigt haben, gerichtlich überprüft wird.

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