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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 AL 47/11

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin gewährten Arbeitslosengeldes und der Zuschüsse zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Werdegang und Beschäftigungen der Klägerin Die am xxxxx 1971 geborene Klägerin durchlief nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von 1990 bis 1992 eine Berufsausbildung zur Werbekauffrau, die sie mit Erfolg abschloss. Anschließend arbeitete sie von 1992 bis 2000 bei verschiedenen namhaften H. Werbeagenturen, anfänglich noch als Kontaktassistentin, später als Kontakterin. Auf die ihr erteilten Arbeitszeugnisse der Firmen B., L., B1 Werbeagentur GmbH vom 16. Dezember 1993, J. Werbeagentur GmbH vom 16. Dezember 1997 und S2 Werbeagentur GmbH & Co. KG vom 31. Mai 2000 wird Bezug genommen. Nach eigenen Angaben absolvierte sie während der Beschäftigung bei den zuletzt genannten beiden Arbeitgebern verschiedene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen - meist im Umfang von ein bis drei Tagen - zur Kommunikation (z.B. Rhetorik, Ideenmanagement). Am 20. Mai 1996 bestand sie vor der Handelskammer H. die Ausbilder-Eignungsprüfung. In der Funktion einer Kontakterin/Kundenberaterin war sie zuletzt vor der hier streitigen Zeit vom 5. Juni 2000 bis zum 7. September 2003 beim H1-Verlag in H. beschäftigt. Ihr dort erzieltes und abgerechnetes Bruttogehalt richtete sich nach der Tarifgruppe G 7 des Gehaltstarifvertrages für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in H., S.-H. und M.-V ... Es betrug in der Zeit von September 2002 bis November 2003 insgesamt 55.921,29 EUR. Während des Mutterschutzes anlässlich der am xxxxx 2003 erfolgten Geburt ihrer Tochter N. vom 8. September bis 15. Dezember 2003, der für die Betreuung und Erziehung dieses Kindes in Anspruch genommenen Elternzeit vom 16. Dezember 2003 bis 28. September 2006 und der anschließend für die Betreuung und Erziehung ihres am xxxxx 2006 geborenen Sohnes F. genommenen weiteren Elternzeit vom 29. September 2006 bis 1. März 2009 erhielt die Klägerin kein Gehalt und nach ihren Angaben wegen des Einkommens ihres Ehemannes auch kein Erziehungsgeld. Ob und für welche Zeiten sie Mutterschaftsgeld bezog, ist nicht bekannt. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem H1-Verlag endete durch Aufhebungsvertrag vom 23. Oktober 2008 zum 1. März 2009 gegen Zahlung einer Abfindung. Seitdem hat sich die Klägerin ohne Erfolg um eine Teilzeitstelle als Werbekauffrau bzw. Kontakterin/Kundenberaterin bemüht. Verwaltungsverfahren.

Fundstelle(n):
PAAAE-55450

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LSG Hamburg, Urteil v. 11.09.2013 - L 2 AL 47/11

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