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LSG Bayern Urteil v. - L 8 SO 88/13

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 18.446,00 Euro zuzügl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend. Um diesen Betrag erhöht sich nach Auffassung der Klägerin die Vergütung, wenn die Beigeladene in einer Werkstätte für behinderte Menschen der Hilfebedarfsgruppe (HBG) XIII b statt der HBG XIII d zuzuordnen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAE-55414

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Bayern, Urteil v. 31.10.2013 - L 8 SO 88/13

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