Instanzenzug:
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
2Der Kläger ist beamteter Feuerwehrmann im Dienst des Beklagten. Er hat Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit vom 1. Januar 1999 bis 30. November 2006 geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte finanzielle Ausgleichsansprüche für die Jahre 2005 und 2006 anerkannt; die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt, weil die Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2004 verjährt seien. Die dreijährige Verjährung für die von 1999 bis 2001 entstandenen Ansprüche sei mit Ablauf des Jahres 2004, für die von 2002 bis 2004 entstandenen Ansprüche sei mit dem Ablauf der Jahre 2006, 2007 und 2008 eingetreten. Die Verjährung sei weder wegen schwebender Verhandlungen noch wegen eines Stillhalteabkommens der Beteiligten gehemmt gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem Beklagten nicht für den Eintritt der Hemmung nach § 203 BGB ausreichen lassen, weil Behörden verpflichtet seien, Anträge entgegen zu nehmen und dem Antragsteller das weitere Vorgehen mitzuteilen. Dieses pflichtgemäße Verhalten könne nicht die Erwartung begründen, die Behörde werde sich auf Verhandlungen einlassen. Auch verstoße die Erhebung der Verjährungseinrede nicht gegen Treu und Glauben.
3Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Bedeutungsgehalt des Hemmungstatbestandes der schwebenden Verhandlungen nach § 203 BGB entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche uneingeschränkt Geltung beanspruche. In diesem Fall werde die Hemmung der Verjährung durch die Antragstellung herbeigeführt. Darüber hinaus macht er geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Voraussetzungen verkannt, unter denen eine Verjährungseinrede treuwidrig sei.
4Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Die Beantwortung der Frage durch ein anderes oberstes Bundesgericht reicht aus, wenn sich das angerufene Bundesgericht dessen Rechtsprechung anschließt (stRspr, vgl. BVerwG 2 B 145.11 - [...] Rn. 7).
5Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht erfüllt. Sie kann ohne Weiteres aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet werden:
6Danach setzt der Eintritt der Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen nach § 203 BGB voraus, dass ein Beteiligter gegenüber dem anderen klarstellt, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will. Daran muss sich ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließen, sofern der in Anspruch genommene Beteiligte nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben, wenn ein Beteiligter eine Erklärung abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein ( - NJW-RR 2007, 1383 Rn. 32; Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZR 91/08 - [...] Rn. 8).
7Nach dieser Rechtsprechung kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Behörde nicht bereits dann in Verhandlungen über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch eintritt, wenn sie eine Erklärung über die Geltendmachung des Anspruchs entgegen nimmt und dem Erklärenden den Eingang und den weiteren Gang des Verfahrens mitteilt. Ein derartiges Verhalten kann bei einem verständigen Erklärenden nicht die Erwartung entstehen lassen, die Behörde sei bereit, in einem Meinungsaustausch über Grund und Höhe des Anspruchs mit sich reden zu lassen. Denn die Behörde enthält sich jeder Äußerung darüber, welche Auffassung sie zu dem geltend gemachten Anspruch hat. Dieses Schweigen über den Gegenstand der bei ihr eingegangenen Erklärung kann bei objektiver Betrachtung nicht als Aufnahme von Verhandlungen gewertet werden.
8Danach ergibt sich die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bereits aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deren Rechtsgrundsätze zum Bedeutungsgehalt des § 203 BGB sind auch auf die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegenüber einer Behörde anwendbar. Es bestehen keine Besonderheiten, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften.
9Die Einwendungen des Klägers gegen die Auslegung der an ihn gerichteten behördlichen Schreiben sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung gilt revisionsrechtlich als Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Es ist geklärt, dass diese Bindung lediglich dann nicht einritt, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht (stRspr; BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60 <jeweils Rn. 18> und vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 -BVerwGE 137, 138 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 28 <jeweils Rn. 14>).
10Davon ausgehend wendet sich der Kläger gegen die fallbezogene Auslegung der behördlichen Erklärungen durch das Oberverwaltungsgericht. Ein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers genügen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht auf den Inhalt der behördlichen Erklärungen eingeht.
11Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen es einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben. Danach ist die Einrede im Einzelfall als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig, wenn ein qualifiziertes Fehlverhalten des Rechtsträgers gegenüber dem Privaten vorliegt, das diesen veranlasst hat, auf Schritte zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung zu verzichten. Erforderlich ist, dass der Private aufgrund des Verhaltens des Rechtsträgers die begründete Erwartung haben durfte, dieser werde sich nicht auf Verjährung berufen ( BVerwG 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 BesG Nr. 12 Rn. 23). Demnach kann über die Unzulässigkeit der Verjährungseinrede immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung seiner rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts zugrunde gelegt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Fundstelle(n):
DAAAE-55399