Instanzenzug:
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, und dabei auch zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte des Parallelverfahrens Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317) eingelegt hat. Er hat die Beanstandungen jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 20. Dezember 2013 eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dessen Inhalt der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; , NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner , WM 2004, 1894, 1895).
2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
SAAAE-55368