BGH Beschluss v. - 4 StR 532/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Einzelstrafe drei Jahre) und wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls (Einzelstrafe sechs Monate) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden ist. Insoweit kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB gehandelt haben könnte.

3 2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4 Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuld- und Strafausspruchs nach sich. Hierbei hat der Senat klargestellt, dass sich der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel anzugeben (, bei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2013, 97, 101). Der Senat schließt aus, dass die allein verbleibende Strafe wegen dieser Tat von der weggefallenen Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

5 3. Über das isoliert getroffene Anerkenntnisurteil (§ 406 Abs. 2 StPO) hat der Senat nicht zu befinden, weil der Angeklagte diese Entscheidung nicht angefochten hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAE-55331