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Track 12 | Umsatzsteuer: Anwendungsvorrang für Unionsrecht beim Vorsteuerabzug
Nach dem sog. Anwendungsvorrang ist Unionsrecht anzuwenden, wenn es für den jeweiligen Unternehmer vorteilhafter ist. Der BFH hat aktuell geklärt, dass der Vorrang auch dann gilt, wenn die für einen Umsatz geschuldete Steuer höher ist als nach nationalem Recht, dies für den Leistungsempfänger im Hinblick auf den Vorsteuerabzug aber leichter zu handhaben ist. Es kommt dann nicht darauf an, ob das nationale Recht auch für den Verkäufer vorteilhafter ist als das Unionsrecht.
Interessante Entscheidungen zur Umsatzsteuer haben wir jetzt für Sie ausgewählt. Im ersten Urteil geht es zwar um einen sehr speziellen Sachverhalt, der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat aber einige grundlegende Aussagen getroffen, die von allgemeinem Interesse sind.
Zum Hintergrund müssen Sie wissen: Seit dem unterliegt die Lieferung von lebenden Pferden generell dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % . Zuvor waren es nach der nationalen deutschen Regelung nur 7 %. Unionsrechtlich war – und ist – der ermäßigte Steuersatz jedoch nur zulässig für die Lieferung der zum Verzehr bestimmten Schlachtpferde, nicht aber für Springpferde. Die Steuerermäßigung war ins...