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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 506/13 EFG 2014 S. 593 Nr. 7

Gesetze: UStG 2008 § 12 Abs. 1, UStG 2008 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, Richtlinie 2006/112/EG Art. 98

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fahrten mit Sommerrodelbahn

Leitsatz

Werden die Passagiere in auf Rädern laufenden Schlitten in vorgefertigten Metallmulden einer Sommerrodelbahn vom Ausgangspunkt bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen, findet die Talfahrt ebenfalls auf vorgefertigten Metallmulden statt, können die Passagiere die Geschwindigkeit der Abfahrt frei bestimmen, besteht während der Fahrt keine Möglichkeit des Zu- oder Ausstiegs und endet die Fahrt wieder am Ausgangsort, so liegt keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende „Beförderung” von Personen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG vor; der Grundsatz der steuerlichen Neutralität wird hierdurch nicht verletzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 20
DStRE 2014 S. 930 Nr. 15
EFG 2014 S. 593 Nr. 7
QAAAE-55227

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Thüringer FG, Urteil v. 11.12.2013 - 3 K 506/13

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