kein Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines Kindes mit Hauptschulabschluss bei maximal einer Bewerbung pro Monat
Leitsatz
1. Ein volljährige Kind kann nur dann gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Kind berücksichtigt wenn, wenn es sich
u.a. ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (sog. Ausbildungswilligkeit). Die Beweislast für die Ausbildungswilligkeit
des Kindes liegt beim Kindergeldberechtigten.
2. Für einen jungen Mann, der Anfang 20 ist, nur über einen bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Hauptschulabschluss
verfügt und eigenständig, ohne die Agentur für Arbeit, einen Ausbildungsplatz sucht, ist es für die Berücksichtigung nach
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG unzureichend, wenn er sich in einem Zeitraum von drei Jahren in vielen Monaten gar nicht
und in den meisten übrigen Monaten maximal einmal um einen Ausbildungsplatz beworben hat. Wer sich angesichts einer derart
niedrigen Qualifizierung auf allenfalls eine Bewerbung pro Monat beschränkt und trotz des Ausbleibens jeglicher positiver
Resonanz auf die Bewerbungen seine Bemühungen nicht steigert, zeigt keine Ausbildungswilligkeit.
3. Zwar genügt es bei einer Registrierung bei der Agentur für Arbeit für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Buchst. c EStG, dass die Registrierung nur alle drei Monate erneuert wird. Diese zeitliche Wirkung besteht bei einer eigenständigen
Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht.
Fundstelle(n): DB 2014 S. 13 Nr. 16 EFG 2014 S. 560 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2014 S. 1051 MAAAE-55224
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.12.2013 - 6 K 6346/10
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